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   BGH, 25.11.1980 - X ZR 12/80   

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BGH, 25.11.1980 - X ZR 12/80 (https://dejure.org/1980,1345)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1980 - X ZR 12/80 (https://dejure.org/1980,1345)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1980 - X ZR 12/80 (https://dejure.org/1980,1345)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1615 (Ls.)
  • MDR 1981, 494
  • GRUR 1981, 263
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.06.1977 - X ZR 6/75

    Anmeldung von Erfindungen als Diensterfindungen zum Patent - Anspruch auf Zahlung

    Auszug aus BGH, 25.11.1980 - X ZR 12/80
    Mit der einseitigen Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber gemäß § 12 Abs. 3 ArbEG beginnt keine Verjährung des über den festgesetzten Betrag hinausgehenden Vergütungsanspruchs nach § 196 BGB (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 23. Juni 1977 - Blitzlichtgeräte - in GRUR 1977, 784 ff).

    Nach BGH LM Nr. 4 zu § 9 ArbEG (= GRUR 1977, 784 - Blitzlichtgeräte) verjähre der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erfindervergütung in 30 Jahren jedenfalls dann, wenn er nicht durch Vereinbarung festgestellt oder vom Arbeitgeber festgesetzt sei.

    Die nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen geschuldete Vergütung ist demgegenüber keine Gegenleistung für die Ausführung von Arbeiten, Besorgung fremder Geschäfte oder Leistung von Diensten im Sinne von § 196 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9 BGB (vgl. die Urteile des Senats GRUR 1979, 800, 802 f. - Mehrzweckfrachter; GRUR 1977, 784, 786 - Blitzlichtgeräte).

  • BGH, 26.06.1969 - X ZR 52/66
    Auszug aus BGH, 25.11.1980 - X ZR 12/80
    Unter Berücksichtigung der Bezugsgröße und bei einer Berechnung ohne Abstaffelung (Nr. 11 RL) gemäß dem Urteil des BGH GRUR 1969, 677 - Rübenverladeeinrichtung - sei ein Lizenzsatz von 0, 18 % zugrunde zu legen.

    Beide Bezugsgrößen führen zu vergleichbaren Endergebnissen (vgl. die Urteile des Senats in GRUR 1969, 677, 680 - Rüben-Verladeeinrichtung und GRUR 1978, 430, 433 - Absorberstabantrieb), gegen die aus Rechtsgründen nichts einzuwenden ist.

  • BGH, 21.06.1979 - X ZR 2/78
    Auszug aus BGH, 25.11.1980 - X ZR 12/80
    Die nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen geschuldete Vergütung ist demgegenüber keine Gegenleistung für die Ausführung von Arbeiten, Besorgung fremder Geschäfte oder Leistung von Diensten im Sinne von § 196 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9 BGB (vgl. die Urteile des Senats GRUR 1979, 800, 802 f. - Mehrzweckfrachter; GRUR 1977, 784, 786 - Blitzlichtgeräte).

    Diese Rechtsbeziehungen sind zwar mit den aus dem Arbeitsverhältnis sich ergebenden Rechten und Pflichten verknüpft, werden aber wesentlich durch die aus dem Arbeitsverhältnis nicht geschuldete Verschaffung einer Monopolstellung und deren wirtschaftliche Folgen geprägt, so daß die Interessenlage eines Erfinders, der neue technische Ideen an einen anderen zum Zweck der gewerblichen Verwertung und zum Erwerb von Rechten überläßt, als damit vergleichbar in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH GRUR 1979, 800, 801 - Mehrzweckfrachter).

  • BGH, 31.01.1978 - X ZR 55/75

    Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich einer Freigabeerklärung - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 25.11.1980 - X ZR 12/80
    Beide Bezugsgrößen führen zu vergleichbaren Endergebnissen (vgl. die Urteile des Senats in GRUR 1969, 677, 680 - Rüben-Verladeeinrichtung und GRUR 1978, 430, 433 - Absorberstabantrieb), gegen die aus Rechtsgründen nichts einzuwenden ist.
  • BGH, 13.03.1962 - I ZR 18/61

    Kreuzbodenventilsäcke III

    Auszug aus BGH, 25.11.1980 - X ZR 12/80
    Stelle man auf die Ersetzung des früher verwendeten Drehknopfes durch den Drehschiebeschalter ab, so dürfe selbst unter Berücksichtigung der Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Kreuzbodenventilsäcke III" (GRUR 1962, 401) lediglich der geschützte Schalter als Bezugsgröße gewählt werden.
  • BGH, 08.02.1979 - VII ZR 141/78

    Verjährung der Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht; Beginn der

    Auszug aus BGH, 25.11.1980 - X ZR 12/80
    Ebenso wie die Ansprüche aus Dienstverhältnissen (§ 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB) betreffen auch die übrigen in § 196 BGB genannten Ansprüche Gegenleistungen für solche Leistungen, die der Anspruchsgläubiger dem Anspruchsschuldner vertraglich gegen Entgelt versprochen und erbracht hat oder Forderungen, die die Stelle derartiger Gegenleistungsansprüche einnehmen, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Verzugs, positiver Forderungsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsanbahnung (culpa in contrahendo) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung (BGHZ 73, 266, 269).
  • BGH, 28.10.1971 - VII ZR 15/70

    Verjährung von Ansprüchen der öffentlichen Hand

    Auszug aus BGH, 25.11.1980 - X ZR 12/80
    Dabei geht es um Ansprüche, die typischerweise im Wirtschaftsleben massenhaft vorkommen und in aller Regel kurzfristig abgewickelt zu werden pflegen (BGHZ 57, 191, 198) [BGH 28.10.1971 - VII ZR 15/70].
  • BGH, 06.12.1979 - VII ZR 19/79

    Pflichten - Steuerberater - Güterstand

    Auszug aus BGH, 25.11.1980 - X ZR 12/80
    Bei der Frage der Verjährung handelt es sich nicht um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils und deshalb einer beschränkten Revisionszulassung sein könnte (BGH NJW 1979, 767; WM 1980, 308, 309).
  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57

    Begriff der wiederkehrenden Leistung

    Auszug aus BGH, 25.11.1980 - X ZR 12/80
    Es handelt sich hier auch nicht um Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 BGB (vgl. BGH GRUR 1959, 125, 128 f - Pansana - für Gewinnanteilsansprüche aus einem Patentverwertungsvertrag).
  • BGH, 10.01.1979 - IV ZR 76/78

    Möglichkeit der beschränkten Zulassung einer Revision - Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 25.11.1980 - X ZR 12/80
    Bei der Frage der Verjährung handelt es sich nicht um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils und deshalb einer beschränkten Revisionszulassung sein könnte (BGH NJW 1979, 767; WM 1980, 308, 309).
  • BGH, 11.11.1977 - I ZR 56/75

    Entstehung eines Miturheberrechtes bei der Bearbeitung eines Manuskriptes -

  • FG Münster, 05.05.2011 - 3 K 4151/08

    Abfindungszahlung an einen Arbeitnehmer für dessen Erfindungen nach Beendigung

    Mit dieser Vergütung würden jedoch nicht die vom Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf die Erfindung geleisteten Arbeiten und Dienste honoriert, sondern es werde die dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zugewachsene wirtschaftliche Monopolstellung abgegolten (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 25.11.1980, X ZR 12/80, MdR 1981, 494).

    Mit dieser Vergütung werden jedoch nicht die vom Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf die Erfindung geleisteten Arbeiten und Dienste honoriert, sondern es wird die dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zugewachsene wirtschaftliche Monopolstellung abgegolten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 1980 X ZR 12/80, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht --GRUR-- 1981, 263 "Drehschiebeschalter).

  • BFH, 26.01.2005 - VI R 43/00

    Erfindervergütung - keine Tarifbegünstigung

    Mit der Vergütung nach § 9 ArbEG werden jedoch nicht die vom Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf die Erfindung geleisteten Arbeiten und Dienste honoriert, sondern es wird die dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zugewachsene wirtschaftliche Monopolstellung abgegolten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 1980 X ZR 12/80, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht --GRUR-- 1981, 263 "Drehschiebeschalter"; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., Einl. vor §§ 9-12 Rz. 9; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Aufl., § 115 Rdnr. 30; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 1980 V 54/78, EFG 1980, 554).
  • OLG Düsseldorf, 09.08.2007 - 2 U 41/06

    Zur Wirksamkeit einer vereinbarten Arbeitnehmererfindungsvergütung nach laufender

    Eine solche war wegen des Rechtscharakters der Richtlinie sowie des Umstandes, dass der Anspruch auf Erfindervergütung als Anspruch eigener Art zu werten ist, der - obwohl er sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt - nicht als Arbeitsentgelt gilt (BGH GRUR 1981, 263 (265) - Drehschiebeschalter), nicht erforderlich.
  • FG Niedersachsen, 10.07.2008 - 11 K 335/06

    Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers gegen Lohnsteueranmeldungen des Arbeitgebers;

    Mit der Vergütung nach § 9 ArbEG werden jedoch nicht die vom Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf die Erfindung geleisteten Arbeiten und Dienste honoriert, sondern es wird die dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zugewachsene wirtschaftliche Monopolstellung abgegolten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 1980 X ZR 12/80, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht -GRUR- 1981, 263 "Drehschiebeschalter"; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., Einl. vor §§ 9-12 Rz. 9; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Aufl., § 115 Rdnr. 30; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 1980 V 54/78, EFG 1980, 554).
  • OLG Düsseldorf, 09.08.2007 - 2 U 44/06

    Zur Wirksamkeit einer vereinbarten Arbeitnehmererfindungsvergütung nach laufender

    Eine solche war wegen des Rechtscharakters der Richtlinie sowie des Umstandes, dass der Anspruch auf Erfindervergütung als Anspruch eigener Art zu werten ist, der - obwohl er sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt - nicht als Arbeitsentgelt gilt (BGH GRUR 1981, 263 (265) - Drehschiebeschalter), nicht erforderlich.
  • LG München I, 09.12.2020 - 21 O 10149/19

    Vertragliche Ansprüche des GmbH-Geschäftsführers wegen einer Diensterfindung

    Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen stellt darauf ab, dass durch dem Arbeitgeber übertragene Diensterfindungen diesem Verwertungsmöglichkeiten erwachsen können, die nicht durch den vertraglich vereinbarten Lohn abgegolten sind und an deren Ergebnissen der Erfinder durch Vergütung nach Maßgabe des Arbeitnehmererfindungsgesetzes angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGH, GRUR 1981, 263, 265 - Drehschiebeschalter).
  • BAG, 09.07.1985 - 3 AZR 470/83

    Unverfallbaren Versorgungsanwartschaft als Voraussetzung einer

    Auf die Frage, ob sie auch im Sinne der Verjährungsbestimmungen des BGB (vgl. BGH Urteile vom 23. Juni 1977 - X ZR 6/75 - und vom 25. November 1980 - X ZR 12/80 -, AP Nr. 3 und 5 zu § 9 ArbNErfG) oder im Sinne tariflicher Ausschlußfristen (vgl. BAG Urteil vom 21. Juni 1979 - 3 AZR 855/78 -, AP Nr. 4 zu § 9 ArbNErfG) als Lohn anzusehen ist, kommt es nicht an.
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Rechtsprechung
   BGH, 11.12.1980 - X ZB 15/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,4857
BGH, 11.12.1980 - X ZB 15/80 (https://dejure.org/1980,4857)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1980 - X ZB 15/80 (https://dejure.org/1980,4857)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1980 - X ZB 15/80 (https://dejure.org/1980,4857)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Patentschutz für Mikroorganismen - Hinterlegung des beanspruchten neuen Mikroorganismus für die Erlangung eines Sachschutzes für den Mikroorganismus - Konzentrat zur Herstellung von fermentiertem Fleisch - Schutz nur für die Verwendung eines in einem Anspruch genannten ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1981, 263
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77

    Voraussetzungen für eine Patentverletzung - Anforderungen an die Abtretung von

    Auszug aus BGH, 11.12.1980 - X ZB 15/80
    Das rechtfertigt sich schon daraus, daß im Patentanspruch enthaltene Zweckangaben in der Regel nicht so zu verstehen sind, daß sie den Schutz der beanspruchten Sache auf eine Verwendung zu dem genannten Zweck einschränken (BGH GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen).
  • BGH, 20.10.1977 - X ZB 8/77

    Anforderungen an eine Patentanmeldung - Verfahren zur fermentativen Erzeugung

    Auszug aus BGH, 11.12.1980 - X ZB 15/80
    Der beschließende Senat hat zuletzt in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1977 - X ZB 8/77 (GRUR 1978, 162, 164 re. Sp. m.w.Nachw. - 7-Chlor-6-demethyltetracyclin) entschieden, daß die Hinterlegung des beanspruchten neuen Mikroorganismus für die Erlangung eines Sachschutzes für den Mikroorganismus als solchen nicht ausreicht.
  • BGH, 12.02.1987 - X ZB 4/86

    "Tollwutvirus"; Wiederholbare Ausführung des Gegenstandes einer patentfähigen

    Für den Patentschutz eines neuen Mikroorganismus als solchen kann die Möglichkeit einer wiederholbaren Neuzüchtung durch Hinterlegung und Freigabe einer vermehrbaren Probe des Mikroorganismus ersetzt werden (Abweichung von BGHZ 52, 74 - Rote Taube; 64, 101 - Bäckerhefe; BGH GRUR 1978, 162 - 7-chlor-6-demethyl-tetracyclin; 1981, 263 = Bakterienkonzentrat).

    Hiernach soll insbesondere ein sog. Sachschutz für einen neuen Mikroorganismus nur dann gewährbar sein, wenn der Erfinder einen nacharbeitbaren Weg aufzeigt, wie ein Fachmann den neuen Mikroorganismus erzeugen kann, ohne auf ein vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger geschaffenes Erzeugnis angewiesen zu sein; die Hinterlegung und Freigabe einer vermehrbaren Probe des neuen Organismus soll für das Erfordernis der Wiederholbarkeit nicht genügen (BGHZ 52, 74, 83, 85 - Rote Taube; 64, 101, 106/7 - Bäckerhefe; GRUR 1978, 162, 164, - 7-chlor-6-demethyltetracyclin; 1981, 263 - Bakterienkonzentrat).

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